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Bundesfinanzhof: Klage aus Aschaffenburg gegen Solidaritätszuschlag

Bundesfinanzhof hat entschieden - Solidaritätszuschlag bleibt

Ein Ehepaar aus Aschaffenburg hat gegen den Solidaritätszuschlag geklagt - heute entscheidet der Bundesfinanzhof darüber.
© dpa

Ein Ehepaar aus Aschaffenburg hat gegen den Solidaritätszuschlag geklagt - heute entscheidet der Bundesfinanzhof darüber (Symbolbild)

Der Solidaritätszuschlag wird auf absehbare Zeit bleiben - eine Klage gegen die Abgabe vor dem Bundesfinanzhof scheitert. Damit kann die Bundesregierung weiter jährliche Einnahmen in zweistelliger Milliardenhöhe aus der Abgabe einplanen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München wies eine Klage gegen den Solidaritätszuschlag ab. Dieser sei nicht verfassungswidrig, entschied der IX. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts. Das klagende Ehepaar aus Aschaffenburg hatte mit Unterstützung des Bunds der Steuerzahler die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gefordert.

Gericht sieht keine Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags

"Im vorliegenden Fall ist das Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2020 und 2021 überzeugt", sagte BFH-Präsident Hans-Josef Thesling - gegen die Steuerbescheide dieser beiden Jahr richtete sich die Klage. Bloße Zweifel rechtfertigten keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Laut Urteil hat der Bund schlüssig dargelegt, dass die Wiedervereinigung weiter erhöhten Finanzbedarf verursacht, auch wenn die früheren Solidarpakte zur Finanzierung der Einheitslasten ausgelaufen sind.

Klage: Ursprünglicher Zweck des Solis sei entfallen

Der Bund hatte laut BFH zuletzt elf Milliarden Euro jährlich mit der mittlerweile noch von Besserverdienern und Unternehmen bezahlten Abgabe eingenommen. Kläger und Steuerzahlerbund argumentierten, dass der Solidaritätszuschlag in doppelter Hinsicht verfassungswidrig sei. Die Klage berief sich darauf, dass der ursprüngliche Zweck des Soli entfallen sei: Die Abgabe diente zur Finanzierung des Ende 2019 ausgelaufenen Solidarpakts II, mit dem der Aufbau der Infrastruktur in Ostdeutschland finanziert werden sollte.

Weiter erhöhter Finanzbedarf für die deutsche Einheit

Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht: Die Bundesregierung darf den Solidaritätszuschlag wegen des erhöhten Finanzbedarfs für die Einheit demnach weiter erheben, auch wenn es keinen Solidarpakt mehr gibt. "Eine Ergänzungsabgabe muss nicht von vornherein befristet oder für einen kurzen Zeitraum erhoben werden", sagte Thesling.

Steuerzahlerbund-Kritik: Soli sei eine "durch die Hintertür eingeführte Reichensteuer"

Darüber hinaus warfen Steuerzahlerbund und Kläger dem Bund einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vor, weil nur noch eine kleine Minderheit der Steuerzahler die Abgabe zahlen muss, die große Mehrheit jedoch nicht. Im Gesetz zur Rückführung des Solidaritätsausgleichs aus dem Jahr 2019 beschloss die damalige Große Koalition, dass Besserverdiener - die oberen zehn Prozent der Einkommen - den Zuschlag weiter zahlen müssen, die übrigen 90 Prozent wurden ausgenommen. Der Steuerzahlerbund kritisiert den Solidaritätszuschlag deswegen als eine durch die Hintertür eingeführte Reichensteuer. Auch in dieser Hinsicht folgte der BFH der Klage jedoch nicht.

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