50-jähriger Langzeitstudent - Verwaltungsgericht kassiert Wohngeld ein
Der Mann betreibe sein Studium nicht ernsthaft, begründete das Verwaltungsgericht. Ein Studienabschluss sei konkret nicht in Aussicht.
Ein Langzeitstudent, der nicht ernsthaft und zielstrebig studiert, hat keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Der 50-Jährige studierte zum Zeitpunkt seiner Klage im März vergangenen Jahres bereits seit 26 Jahren, hatte mehrere Studiengänge begonnen und abgebrochen. In seinem derzeitigen Studium befand er sich den Angaben zufolge im 15. Fachsemester.
Erforderliche Leistungen in 26 Jahren nicht geschafft
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Mann sein Studium nicht ernsthaft betreibe. Er habe es in den 26 Jahren seiner Studienzeit nicht geschafft, die erforderlichen Studienleistungen vollständig und im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Studienzeit zu erbringen.
Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werde, dass von den 15 Fachsemestern vier Urlaubssemester sowie drei Freisemester wegen der Corona-Pandemie abzuziehen seien, hätte er die Regelstudienzeit dieses Studiums überschritten, ohne dass ein Abschluss konkret in Aussicht sei. Es bestehe daher mit Blick darauf, dass dem Kläger zuvor bereits Wohngeld gewährt wurde, kein Vertrauensschutz hinsichtlich einer Weiterbewilligung, erklärte das Gericht.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
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