BGH urteilt nach Sturz auf Glatteis in Solms: Vermieter in der Pflicht
BGH-Urteil zu Unfall in Solms - Vermieter haftet bei Sturz auf Glatteis
Der Winter naht und damit auch die Gefahr von Eisglätte. Aber wer haftet, wenn ein Mieter vor dem Haus ausrutscht, weil nicht geräumt wurde?
Nach dem Sturz einer Mieterin in Solms im Lahn-Dill-Kreis urteilt nun der Bundesgerichtshof: Der Vermieter ist in der Pflicht.
Wege auf Grundstück streuen und räumen
Wenn ein Mieter bei Eisglätte auf einem gemeinschaftlichen Grundstück stürzt, weil der Gehweg nicht gestreut worden ist, muss grundsätzlich der vermietende Wohnungseigentümer für die Folgen haften. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (Az. VIII ZR 250/23)
Frau aus Solms rutschte aus
Gestürzt war eine Frau im Solms bei Wetzlar auf einem vereisten Weg vor dem Mehrfamilienhaus. Sie verletzte sich schwer und musste langwierig behandelt werden. Der Weg war trotz angekündigten Glatteises nicht gestreut. Die Frau verlangte von der Vermieterin und Eigentümerin ihrer Wohnung daraufhin Schmerzensgeld.
BGH betont Pflicht von Vermietern
Am Landgericht Limburg hatte ihre Klage keinen Erfolg. Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Räum- und Streupflicht einem professionellen Hausmeisterdienst übertragen habe, müsse die beklagte Vermieterin nur dann haften, wenn sie diesbezüglich Überwachungs- und Kontrollpflichten verletzt hätte, so das Gericht. Darauf deute aber nichts hin.
Vermieter haftet für Hausmeister-Verschulden
Der BGH sah die Sache nun anders und betonte: Die Vermieterin sei laut Mietvertrag verpflichtet, auf dem Grundstück die Wege im Winter zu räumen und zu streuen. Ein beauftragter Hausmeister sei ein “Erfüllungsgehilfe” für dessen Verschulden die Vermieterin rechtlich einstehen müsse.

