VGH in Kassel bestätigt - Niqab am Steuer bleibt verboten
Wer Auto fährt, darf ohne Ausnahmegenehmigung keinen Gesichtsschleier (Niqab) tragen. Das hat der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel festgestellt und die Klage einer Frau aus dem Raum Darmstadt zurückgewiesen.
Die Klägerin wollte aus religiösen Gründen eine Ausnahme vom allgemeinen Verhüllungsverbot am Steuer durchsetzen.
VGH bestätigt erstes Darmstädter Urteil
Das Regierungspräsidium Darmstadt wollte ihr die Ausnahme aber nicht genehmigen und stellte ihr eine Ablehnung des Antrags in Aussicht, weshalb die Frau mit einer Feststellungsklage vor das Verwaltungsgericht in Darmstadt zog. Sie argumentierte, dass beim Tragen eines Gesichtsschleiers die noch sichtbare Augenpartie ausreichen würde, um etwa bei einer automatisierten Verkehrskontrolle identifiziert zu werden. Zudem verstoße die Regelung gegen ihre Freiheit zur Religionsausübung.
Augenpartie reicht nicht bei "Blitzerfoto"
Das sahen die Gerichte anders. So sei es bei einem "Blitzerfoto" nicht möglich, den Autofahrer oder die Autofahrerin nur über die Augenpartie zu identifizieren, teilte der Verwaltungsgerichtshof mit. Das generelle Verhüllungsverbot sei außerdem verfassungskonform, auch weil es zur Sicherheit im Straßenverkehr beitrage. Eine Berufung gegen das Urteil ließ der VGH nicht zu. Das Regierungspräsidium Darmstadt muss nun noch abschließend über den Antrag der Frau entscheiden.

