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Kind starb in Kronberg: Arzt steht neuer Mord-Prozess bevor

Kind starb in Kronberger Praxis - BGH fordert neuen Mord-Prozess gegen Arzt

Der Mediziner hatte vier Kindern verunreinigtes Narkosemittel gespritzt
© dpa

Der deutsche Mediziner hatte im September 2021 insgesamt vier Kindern verunreinigtes Narkosemittel gespritzt (Symbolbild).

Für die Eltern eines vierjährigen Mädchens wird ein Zahnarztbesuch zum schlimmsten Alptraum. Das Verfahren gegen den behandelnden Narkosearzt nimmt jetzt eine neue Wendung.

Nach dem Tod eines vierjährigen Mädchens in einer Zahnarztpraxis im hessischen Hochtaunuskreis muss das Verfahren gegen den damaligen Narkosearzt neu verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob ein Urteil des Landgerichts Frankfurt zum großen Teil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Gerichts zurück.

Verunreinigtes Narkosemittel gespritzt

Der angeklagte Anästhesist soll der jungen Patientin sowie drei weiteren Kindern im September 2021 verunreinigtes Narkosemittel gespritzt habe. Zudem soll er weitere eklatante Hygienefehler begangen und ohne die vorgeschriebene Assistenzkraft gearbeitet haben. Alle vier Kinder erlitten daraufhin eine Blutvergiftung, die Vierjährige starb in den Praxisräumen.

Wollte der Arzt Hygienemängel vertuschen?

Das Landgericht Frankfurt verurteilte den Arzt im November 2024 wegen Totschlags sowie dreifachen versuchten Totschlags durch Unterlassen zu zehneinhalb Jahren Haft. Die Frankfurter Staatsanwaltschaft wertet die Tat aber als Mord und legte Revision ein. Sie sieht ebenso wie die Nebenkläger eine Verdeckungsabsicht des Angeklagten. Mit seinem Unterlassen habe der Narkosearzt Hygienemängel vertuschen wollen.

Landgericht muss neu verhandeln

Das Landgericht hatte einen solchen Verdeckungsmord in der ersten Instanz nicht erkannt. Der BGH hob das Urteil aber in Bezug auf die Verurteilung wegen Totschlags und versuchten Totschlags auf. Das Landgericht habe die Anforderungen an eine Verurteilung wegen Mordes und versuchten Mordes überspannt, erklärte der zweite Strafsenat. Es müsse sich nun eingehender mit der Frage befassen, ob der Angeklagte mit Verdeckungsabsicht handelte, oder sonst niedrige Beweggründe für sein Handeln ausschlaggebend waren.

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