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Lärm-Streit auf Schlossgrabenfest: Darmstadts Beschwerde erfolglos

Nach Lärm-Klage in Darmstadt - Keine Auswirkung auf künftige Feste

Mehrere tausend Besucher hören auf dem Karolinenplatz beim Schlossgrabenfest der Gruppe Voxxclub zu.
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Mehrere tausend Besucher hören auf dem Karolinenplatz beim Schlossgrabenfest der Gruppe Voxxclub zu (Archivbild).

Nach Lärmbegrenzungen für das Darmstädter Schlossgrabenfest ist die Stadt mit einer Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) erfolglos geblieben. Das teilte das Gericht mit. Eine Signalwirkung hat die Entscheidung des VGH aber nicht.

Das bestätigten der Schlossgrabenfest-Veranstalter Thiemo Gutfried und ein Gerichtssprecher gegenüber HIT RADIO FFH übereinstimmend. Laut Gericht sei die Entscheidung kein Präzedenzfall für andere Veranstaltungen oder Feste in Hessen. "Es sei eben auch nicht der Fall, dass die Entscheidung künftige Schlossgrabenfeste betreffe", so der Sprecher.

Schlossgrabenfest-Veranstalter: Keine Auswirkungen für uns

Gutfried sagte unserem Reporter, dass die Entscheidung des VGH "gar keine Auswirkungen" für uns habe. Man habe schon mit den Planungen für das Schlossgrabenfest 2024 begonnen. Das Booking laufe an - auch das Genehmigungsverfahren sei schon angestoßen worden. "Die Entscheidung nun hat keine rechtliche Relevanz für künftige Schlossgrabenfeste", so Gutfried.

Stadt Darmstadt: Streben rechtssichere Genehmigung an

Auf unsere Anfrage sagte ein Sprecher der Stadt Darmstadt, dass die Auswirkungen durch den Beschluss als "gering" erachtet werden. Für das Schlossgrabenfest 2024 bestünden durch die Entscheidung Spielräume, "die wir nutzen werden". Ordnungsdezernet Wandrey sagte: "Auch für das kommende Schlossgrabenfest streben wir eine rechtssichere Genehmigung an, auf der Basis der beim Schlossgrabenfest 2023 tatsächlich gemessenen Lärmspitzen." Oberbürgermeister Hanno Benz betont, dass die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch weiterhin eine grundsätzliche Entscheidung, ob und wie Feste in der Innenstadt möglich sind, für notwendig hält.

Genehmigung der Stadt war zu unkonkret

Vom Verwaltungsgericht Darmstadt war laut Gutfried bemängelt worden, dass die Genehmigung für das Schlossgrabenfest 2023 handwerklich einfach nicht gut gemacht gewesen sei. Sie sei zu unkonkret gewesen. Die Stadt hätte in die Genehmigung Lärmobergrenzen für den Schutz der Anwohner vorab reinschreiben müssen, habe dies aber nicht getan. 

Veranstalter: Realistische Lärmobergrenzen für Schlossgrabenfest festlegen

Mit Blick auf das Schlossgrabenfest 2024 sagte Gutfried, dass man sich jetzt unterhalte, realistische Lärmobergrenzen festzulegen, um das Fest wie gewohnt feiern zu können. Man müsse jetzt einfach mal für nächstes Jahr Lärmobergrenzen reinschreiben. Wie genau die aussehen: Das liege allerdings im Ermessen der Stadt. Laut Gutfried müssten die Lärmobergrenzen für Anwohner "zumutbar" sein. Die Grenzen könnten auch über den Dezibelwerten liegen, die ein Anwohner im Eilverfahren durchgesetzt hatte. Vor der Bühne sei es in der Regel 110 Dezibel laut.

Anwohner hatte gegen Lärm geklagt

Vor dem Schlossgrabenfest Ende Mai hatte ein Darmstädter Anwohner vor dem Verwaltungsgericht der südhessischen Stadt mit einem Eilantrag teilweise Lärmschutzgrenzen um die 55 bzw. 70 Dezibel herum durchgesetzt. Dagegen hatte die Stadt anschließend für eine grundsätzliche Klärung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt.

Beschluss hat laut VGH keine Auswirkung auf künftige Feste

"Das grundsätzliche Interesse [...] an einer obergerichtlichen Klärung der zulässigen Lärmimmissionen könne in einem Eilverfahren, das lediglich der vorläufigen Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses diene, nicht befriedigt werden", teilte das Gericht mit. Für zukünftige Feste habe dieser Beschluss keine Auswirkung. Der Beschluss ist verwaltungsgerichtlich nicht anfechtbar.

Gericht: Kein Rechtsschutzbedürfnis

Zur Begründung sagte jetzt der VGH: Nach dem Ende des Festes fehle es sowohl der Stadt als auch der Veranstalterin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, begründete das Gericht seinen Beschluss. Sie seien nachträglich nicht mehr rechtlich betroffen. (Az.: 11 B 787/23) Heißt: Das Fest ist bereits vorbei. Deswegen seien die Beschwerden abzuweisen.

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