Mord an Bad Emstaler Schülerin - Urteil teils aufgehoben
Das Landgericht Kassel verurteilte einen zur Tatzeit 20-Jährigen wegen Mordes an der Schülerin zu einer fast zwölfjährigen Haftstrafe. Doch nun ist fraglich, ob es bei der Strafe bleibt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gegen einen Freund der Schülerin auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin teilweise aufgehoben. Das geht aus dem nun veröffentlichten Beschluss hervor.
Zu Freiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt
Das Landgericht hatte den deutschen Staatsangehörigen am 29. Mai vergangenen Jahres unter anderem wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt, die er in einer sozialtherapeutischen Anstalt verbüßen soll. Zudem ordnete die zuständige Jugendkammer den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung an.
Bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt
Nach bestätigter Feststellung des Gerichts hatte der Angeklagte seine Bekannte im September 2023 erwürgt, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Der Beschuldigte hatte eingeräumt, die Jugendliche bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt zu haben, nachdem er mit ihr in einen Streit geraten sei. Anschließend habe er sie entkleidet und Videoaufnahmen von ihr gemacht, um sie damit nach ihrem Aufwachen von einer Anzeige bei der Polizei abzuhalten. Töten habe er sie nicht wollen.
Angeklagter war zur Tatzeit Heranwachsender
Weil der Angeklagte zur Tatzeit 20 Jahre und elf Monate alt und somit Heranwachsender war, war eine Jugendkammer des Landgerichts Kassel für den Fall zuständig. Sie musste entscheiden, ob nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht geurteilt wird.
Staatsanwaltschaft und Nebenkläger-Vertreter hatten eine Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht und eine lebenslange Freiheitsstrafe mit dem Vorbehalt anschließender Sicherungsverwahrung gefordert. Die Verteidigung hatte für die Anwendung des Jugendstrafrechts plädiert. Sie hatte eine Verurteilung wegen Totschlags beantragt und eine Freiheitsstrafe unterhalb der Grenze von zehn Jahren für angemessen gehalten.
Gericht wandte Ausnahmevorschrift an
Das Gericht urteilte schließlich nach Erwachsenenstrafrecht, wandte dabei aber trotzdem § 106 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) für Heranwachsende an. Daher blieb das Strafmaß unter der von der Anklage geforderten lebenslangen Freiheitsstrafe.
Zwar habe die Jugendkammer auf den Angeklagten rechtsfehlerfrei Erwachsenenstrafrecht angewendet, entschied der BGH jetzt. Die Anwendung des § 106 JGG weise jedoch "durchgreifende Rechtsfehler" auf. Die Strafe nach ihm zu vollziehen sei unwirksam. Der Strafausspruch halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Neben ihm hoben die Karlsruher Richter auch die Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung sowie der Vollziehung der Strafe in einer sozialtherapeutischen Anstalt auf.
Gefestigte dissoziale Persönlichkeitsstruktur
Der BGH argumentierte unter anderem, dass es im Falle einer weitgehend gefestigten dissozialen Persönlichkeitsstruktur wie sie dem Angeklagten attestiert worden war, gewichtiger Argumente bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift bedürfe. "Diesen Anforderungen genügt das Urteil auch unter Berücksichtigung des der Jugendkammer zustehenden weiten Ermessensspielraums nicht", hieß es.
Das Landgericht habe gerade keine mit Tatsachen unterlegte positive Erwartungshaltung, dass der Angeklagte noch formbar ist, behauptet. Die (günstige) Prognose hinsichtlich einer späteren Wiedereingliederung des Angeklagten dürfe nicht allein auf Vermutungen beruhen, sondern müsse sich auf eine Tatsachengrundlage stützen. Diese ließe sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Tat muss erneut verhandelt werden
Der Fall soll nun von einer anderen Jugendkammer des Landgerichts erneut verhandelt und entschieden werden.


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