Umstrittener Verkehrsversuch - Protestcamp in Gießen muss weichen
Das Protestcamp gegen das Ende des umstrittenen Verkehrsversuchs in Gießen muss umziehen. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden. Eigentlich wollten die Verkehrswende-Aktivisten noch bis zum 20. Oktober in der Landgrafenstraße campieren.
Jetzt müssen die Aktivisten auf einen rund 50 Meter entfernten Parkplatz umziehen, so die Entscheidung des Gerichts. Wie das Bundesverfassungsgericht auf FFH-Anfrage bestätigt, ist eine Beschwerde gegen das VGH-Urteil eingegangen.
Bis 18 Uhr muss geräumt werden
Die Räumung muss schnell gehen: Auf FFH-Anfrage teilt eine Sprecherin der Stadt Gießen mit: "Wir haben der Versammlungsleitung aufgegeben, dass bis 18 Uhr heute die Landgrafen Straße zu räumen ist" (06.10.2023).
Eilantrag abgelehnt
Die Antragstellerin hatte noch versucht, den Camp-Umzug mit einem gerichtlichen Eilantrag zu verhindern. Den hatte aber zunächst das Verwaltungsgericht Gießen abgelehnt und jetzt wurde das vom Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigt.
Autoverkehr soll wieder rollen
Das Camp war Anfang September errichtet worden, nachdem der Verkehrsversuch am Gießener Cityring gerichtlich abgebrochen worden war. Ursprünglich war es bis Ende September angemeldet – die Verkehrswende-Aktivisten wollten es aber verlängern. Das Problem: Auf der Straße sollte jetzt wieder der Autoverkehr rollen.
Gericht: Umzug schränkt Versammlungsfreiheit nur geringfügig ein
Der Hessische Verwaltungsgerichtshofs hat in seiner Entscheidung das Versammlungsrecht der Antragstellerin mit der öffentlichen Sicherheit sowie dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit der Nutzer von Pkw und Lkw abgewogen, heißt es. Es kam zu der Entscheidung, dass das Versammlungsrecht durch die Verlagerung des Protestcamps auf den Parkplatz nur geringfügig eingeschränkt sei.
Gericht sieht Verletzung der öffentlichen Sicherheit
Das Protestcamp gehe weit über das bei Versammlungen unvermeidliche Maß der Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hinaus und stelle somit nicht nur eine Gefährdung, sondern sogar eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit dar, heißt es weiter zur Begründung.