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Deshalb kriegt blinde Patientin kein Schmerzensgeld

Gericht urteilt - Keine Entschädigung für blinde Frau

Marius Franke

Redakteur
Marius Franke

Bereits in den Vorinstanzen hat die Patientin keinen Erfolg mit ihrer Klage gehabt (Symbolbild).

Bereits in den Vorinstanzen hat die Patientin keinen Erfolg mit ihrer Klage gehabt (Symbolbild).

In Karlsruhe hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine blinde Patientin keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) hat. Die Frau war abgewiesen worden, weil die Rehaklinik den zusätzlichen Betreuungsaufwand nicht übernehmen wollte. Das oberste Gericht wies ihre Klage ab, da das Gesetz keine solchen Ansprüche gegenüber privaten Einrichtungen begründet.

Die betroffene Frau, ehemals 69 Jahre alt, hatte nach einer Knieoperation Anspruch auf Rehabilitation in einer Rehaklinik. Diese weigerte sich jedoch, sie aufzunehmen. Grund war der zusätzliche Betreuungsaufwand, der wegen ihrer Blindheit erforderlich war. Nach der Abweisung verbrachte die Frau eine weitere Woche im Krankenhaus.

Klage scheiterte schon in Vorinstanzen

Bereits in den Vorinstanzen hat die Patientin keinen Erfolg mit ihrer Klage gehabt. Der Fall wurde aber weiterverfolgt, da das Berufungsgericht eine Revision vor dem Bundesgerichtshof der Beklagten zugelassen hatte. Die Patientin argumentierte damit, dass die Klinik auf ihre besonderen Bedürfnisse vorbereitet sein müsste.

Bundesgerichtshof folgt bisherigen Urteilen

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Laut Urteil sei der von der Klägerin angeführte § 19 AGG nicht anwendbar, weil die Aufnahme in eine Rehaklinik kein "Massengeschäft" im Sinne des Gesetzes sei. Zudem begründet das Gesetz keine Ansprüche auf spezielle Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen private Einrichtungen.

Unzureichender Schutz durch Gleichstellungsgesetz

Das Gericht stellte klar, dass das Benachteiligungsverbot im AGG keinen Anspruch auf Leistungen wie spezielle Betreuung begründet. Solche Ansprüche fallen eher in den Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere des Sozialrechts. Die Kosten für solche Leistungen sollten, laut Gesetzesbegründung, nicht von privaten Einrichtungen, sondern von der Allgemeinheit getragen werden.

Patientin berief sich auf Sozialrecht

Die Klägerin verwies auf sozialrechtliche Vorschriften, die solche Leistungen absichern könnten. Allerdings richten sich diese an staatliche Stellen und nicht an private Anbieter wie die Rehaklinik. Der Bundesgerichtshof wies daher ihre Revision ab und bestätigte das Bestehen von Diskrepanzen im Schutz durch das AGG.

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