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Geschenke umtauschen: Rechte und Pflichten

Rechte und Pflichten - Geschenke umtauschen

© dpa

Nicht jedes Geschenk macht zu Weihnachten Freude. Nach den Feiertagen wird vieles wieder umgetauscht. Aber müssen die Geschäfte die Sachen zurücknehmen? Und wie ist das mit den Gutscheinen? Die wichtigsten Fragen zum Umtausch.

Gekauft ist gekauft

Grundsätzlich gilt: Gekauft ist gekauft - ein Umtausch ist eine freiwillige Vereinbarung. Solange die Ware in Ordnung ist, gibt's rein rechtlich keinen Grund für einen Umtausch - ein generelles Recht auf Umtausch hat der Kunde nicht. Ein Umtausch ohne Mangel ist Kulanz des Händlers - wenn er nicht ausdrücklich ein Umtauschrecht eingeräumt oder damit geworben hat.

Kein Recht auf Geld zurück
Bei der Rücknahme wird meist ein Gutschein ausgestellt oder man sucht sich etwas anderes aus. Um sicher zu gehen, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, sollte das Umtauschrecht schon beim Einkauf bestätigt, wenn möglich sogar schriftlich festgehalten werden. Die Rückerstattung von Geld wird allerdings nur manchmal angeboten.

Vom Umtausch ausgeschlossen
Die Kulanz der Händler ist je nach Branche unterschiedlich. Vom Umtausch gänzlich ausgeschlossen ist Ware, die bereits Gebrauchsspuren aufweist. Auch Kosmetika und Lebensmittel können aus hygienischen Gründen nicht zurückgegeben werden.

Bei reduzierter Ware wird der Umtausch vom Händler meistens ausgeschlossen. Die gesetzliche Gewährleistung gilt aber natürlich auch auf reduzierte Ware. Ist beispielweise bei der reduzierten Jacke der Reißverschluss kaputt, kann man sie zurückbringen.

Rückgabe ohne Beleg

Mit Beleg ist alles einfacher, aber: Grundsätzlich scheitert eine Rückgabe nicht daran, dass kein Kassenbon oder kein Originalverpackung mehr vorhanden ist. Im Zweifelsfall kann der Kauf Beispielsweise anhand des Kontoauszugs oder der Kreditkartenabrechnung belegt werden, falls nicht bar bezahlt wurde. Zur Not hilft auch ein Zeuge, der beim Kauf der Ware dabei war.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte defekte Ware möglichst zeitnah reklamieren. Umtausche wegen Nichtgefallens sollten auf jeden Fall innerhalb der auf dem Kassenbon oder im Laden angegebenen Frist abgewickelt werden.

Gewährleistung bei Mängeln

Ist eine gekaufte Sache mangelhaft ist, gilt eine "Sachmängelhaftungsfrist" von zwei Jahren: Der Verkäufer muss in diesem Zeitraum für Mängel haften, die zum Zeitpunkt des Kaufs schon vorhanden, aber noch nicht zu erkennen waren.

Dabei kann aber nicht direkt umgetauscht werden. Erstmal hat der Verkäufer das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Klappt das nicht kann der Käufer Minderung (=angemessener Preisnachlass) oder am Ende die die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Beim Kauf von bereits gebrauchten Gegenständen kann der Händler die Sachmängelhaftung vertraglich auf ein Jahr reduzieren.

Oft gibt es Streit, ob der Käufer den Mangel selbst verschuldet hat. In den ersten sechs Monaten hat der Käufer es leicht bei Rückgabe einer defekten Ware: Bis zu einem halben Jahr nach dem Kauf gilt die gesetzliche Vermutung, dass die gekaufte Ware bereits bei der Übergabe einen Mangel hatte. Also muss in dieser Zeit der Händler beweisen, dass die Ware beim Kauf fehlerfrei war. Nach diesen sechs Monaten muss dann der Käufer beweisen, dass der Mangel von Anfang an da war. Und: Es kommt sehr auf die Sache an - nicht jeder Verschleiß stellt auch einen Mangel dar.

Gewährleistung oder Garantie?
An die gesetzliche Gewährleistung ist jeder gebunden. Eine sogenannte Garantie bezieht sich auf Schäden, die erst im Laufe des Gebrauchs entstehen. Das ist eine freiwillige zusätzliche Leistung des Händlers oder des Herstellers.

Wenn Kinder zu teure Geschenke kaufen

Plündert ein Kind für ein teures Geschenk sein Sparbuch oder Sparschwein, ist der Kaufvertrag bis zur Genehmigung durch die Eltern schwebend unwirksam.

Wer noch nicht volljährig ist, kann wirksame Geschäfte nur im Rahmen seines "Taschengelds" tätigen. Ein teurer Kauf muss von den Eltern genehmigt werden - sonst kann er rückgängig gemacht werden.

Geschenke aus dem Internet

Für Geschenke per Katalogversand oder von einem Händler über das Internet gelten besondere, verbraucherfreundliche Regeln: Nach Erhalt der Ware haben Käufer zwei Wochen Zeit, den Kaufvertrag zu widerrufen. Die Ware muss dabei weder fehlerhaft sein, noch muss der Käufer einen Grund für die Rückgabe angeben. Der Widerruf muss aber - am besten schriftlich - tatsächlich erklärt werden, einfaches Zurückschicken der Ware reicht nicht. Ein Muster fürs Widerufen gibt's z.B. hier.

Allerdings gilt das Widerrufsrecht  bei Onlinekäufen nicht für alle Waren. Ausgenommen sind beispielsweise entsiegelte Datenträger (CDs, DVDs, Blurays), logischerweise frische Lebensmittel oder Blumen, aber auch gebuchte Reisen oder extra für den Käufer angefertigte Dinge (z.B. maßgeschneiderte Kleidung).

Wer die Geschenke schon länger gekauft hat, aber erst unterm Baum merkt, dass die Ware fehlerhaft ist, braucht sich keine Sorgen machen. Das ist dann die Sachmängelhaftung und nicht das zweiwöchige Widerrufsrecht.

Ist etwas kaputt, kann man die Reparatur fordern. Gelingt dies nicht, bekommt man eine Ersatzsache. Geht alles nicht, gibt es das Geld zurück. Da gibt es keinen Unterschied, ob man etwas online kauft oder im Laden.

Geschenkgutscheine

Bei Gutscheinen sollte man auf die Gültigkeitsdauer achten. Für Gutscheine gilt eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Der Verkäufer kann einen Gutschein aber auch kürzer befristen. 

Eine zu kurze Frist - nach einigen Gerichtsurteilen eine Gültigkeit unter einem Jahr - muss man aber nicht akzeptieren. Eine eindeutige gesetzliche Regelung dazu gibt's aber nicht.

Auch nach Ablauf der Gültigkeit muss der Händler zumindest einen Teil des Geldes auszahlen. Einen Teilbetrag in Höhe des entgangenen Gewinns darf er jedoch zurückbehalten. Nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist verfällt der Gutschein gänzlich - wenn der Händler nicht Kulanz zeigt.

Natürlich gibt's keinen Ersatz, wenn der Gutschein für ein bestimmtes Konzert oder eine Theatervorstellung ist, zu der man nicht erscheint - vorbei ist vorbei.

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