Was gilt jetzt in Hessen? Das sind die aktuellen Corona-Regeln
Keine Isolationspflicht mehr - Das sind die Corona-Regeln in Hessen
Welche Corona-Regeln gelten aktuell in Hessen? Im Fall einer Corona-Infektion gibt es keine Isolationspflicht mehr, dafür aber verpflichtende Regelungen wie eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung.
Eine Maskenpflicht gilt - auch ohne Corona-Infektion - weiterhin zum Beispiel in Kliniken und Heimen. Außerdem bleibt es bei der Testpflicht in Krankenhäusern und Heimen. Die Länder haben die Möglichkeiten, abgestuft auf das Infektionsgeschehen zu reagieren.
Was tun im Fall einer Infektion?
Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:
- eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske abgesetzt werden, wenn ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gegeben ist
- ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Altenheime, Obdachlosenunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren. Das gilt für Besucher und Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt oder betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte, wenn das zur Erfüllung des Auftrages zwingend erforderlich ist.
Das Land Hessen empfiehlt dringend, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für fünf Tage zu isolieren und keinen Besuch zu empfangen. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.
Studierenden an Schulen, Schülerinnen und Schülern, bei denen eine Corona-Infektion nachgewiesen ist, wird dringend empfohlen, nicht am schulischen Präsenzbetrieb und nicht an Schulfahrten mit Übernachtungen teilzunehmen.
Welche bundesweiten Basismaßnahmen gelten?
Maskenpflicht
- FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr:
Kinder, Jugendliche (von sechs bis einschließlich 13 Jahren) und das Personal können auch medizinische Masken (OP-Masken) tragen - FFP2-Maskenpflicht für Patienten und Besucher unter anderem in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens
Masken- und Testnachweispflicht
- für den Zutritt zu Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen
- für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit
Ausnahmen von der Testnachweispflicht gibt es für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.
Ausnahmen von der Maskenpflicht
- wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht
- für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten
- für Kinder unter 6 Jahren
- für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können
- für gehörlose und schwerhörige Menschen
Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren ist statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske möglich.
Aktuelle Regeln in Hessen
Aktuell (23. November) gilt:
Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab 6 Jahren besteht mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test:
- eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel kann die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgesetzt werden.
- ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte sowie weitere Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder erhöhten Infektionsgefahren – sowohl für Besucher wie auch für Personal. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind unter anderem Personen, die in der Einrichtung behandelt beziehungsweise betreut werden, sowie Polizei- und Rettungskräfte.
Zugleich wird dringend empfohlen, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für fünf Tage zu isolieren und keinen Besuch zu empfangen. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.
Die Aufhebung der Isolationspflicht ist Ergebnis der fortlaufenden Überprüfung der Corona-Lage in Hessen. Sollte Sollte sich die Situation vor allem in den hessischen Krankenhäusern wieder zuspitzen, wird die Landesregierung erneut beraten und entscheiden.
Welche zusätzlichen Corona-Regeln in Hessen?
Es besteht Maskenpflicht im Öffentlichen Personennahverkehr, also in Bussen und Bahnen. Eine medizinische Maske ist ausreichend, eine FFP2-Maske wird aber aufgrund des besseren Schutzes empfohlen.
Die Länder können weitere Maßnahmen beschließen
Erste Stufe
Mögliche Maßnahmen in Länderverantwortung sind:
- Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr
- Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen
Eine zwingende Ausnahme der Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen gibt es für Personen, wenn sie einen Testnachweis vorlegen. Das gilt für:
- Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen
- Freizeit-, Kultur- und gastronomische Einrichtungen
- bei der Sportausübung
Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind. Für den Genesenen-Nachweis gilt die 90 Tage-Frist.
Ausnahmen sind außerdem für vollständig oder frisch Geimpfte möglich. Als frisch geimpft gelten diejenigen, deren Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt. Personen, die drei Einzelimpfungen haben, gelten als vollständig geimpft.
Veranstalter können von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlass-Regeln verhängen.
Weitere mögliche Maßnahmen in Länderverantwortung sind:
- Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr
- Verpflichtende Testung
→ in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen wie Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen
→ Schulen und Kindertageseinrichtungen
Zweite Stufe
Reichen die Maßnahmen aus Stufe 1 nicht aus, kann das Landesparlament eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen feststellen. Das Pandemieradar dient den Ländern dabei als Entscheidungshilfe, ob vor Ort eine konkrete Gefahr besteht oder droht. Indikatoren dafür sind unter anderem das Abwassermonitoring, die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen und Hospitalisierung.
Dann können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
- Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann
- Maskenpflicht bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
- Verpflichtende Hygienekonzepte für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten, in:
→ Betrieben
→ Einrichtungen
→ Gewerbe
→ Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich - Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum
- Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen
Fragen zum Infektionsschutzgesetz beantwortet das Bundesgesundheitsministerium.
Das Land Hessen stellt online Informationen zu den Corona-Regeln in Hessen bereit.