Auf Weg zum Imbiss gestürzt - Verletzung laut Gericht ein Arbeitsunfall
Beschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen auch im Homeoffice auf dem Weg zum Mittagessen gesetzlich unfallversichert sein. Darauf hat das Landessozialgericht in Darmstadt hingewiesen.
Nach Angaben des Gerichts greift der gesetzliche Unfallschutz dann, wenn der Weg in zweifacher Hinsicht mit der beruflichen Tätigkeit verbunden ist. Zum einen muss er dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und die betriebliche Arbeit anschließend fortzusetzen.
Zum anderen muss es sich um einen Weg handeln, der nur deshalb im Betrieb zurückgelegt wird oder dort beginnt und endet, weil die Person an diesem Ort anwesend ist, um betriebliche Aufgaben zu erfüllen.
Homeoffice kann rechtlich als Arbeitsort gelten
Bei Beschäftigten, die außerhalb des Unternehmens arbeiten, besteht dem Gericht zufolge dann Versicherungsschutz, wenn mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung besteht. In diesem Fall kann das eigene Zuhause rechtlich als Arbeitsort und damit als Betrieb gelten.
Frau stürzt auf dem Weg zum Imbiss
Im konkreten Fall erkannte das Gericht den Unfall einer Frau als Arbeitsunfall an. Sie hatte während der Corona-Pandemie in ihrem Wohnhaus im Homeoffice gearbeitet und war in ihrer Mittagspause auf dem Weg zu einem Imbiss gestürzt. Dabei brach sie sich den Oberarm.
Das Landessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Unfall unter den gegebenen Umständen vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst ist.