Männlich, weiblich, divers - Selbstbestimmungsgesetz geht an den Start
Männlich, weiblich oder divers - Die Wahl des Geschlechts jetzt Formsache
Über 170 Menschen in Kassel wollen ihren Geschlechtseintrag ändern lassen, in Frankfurt sind es über 250. Das neue Selbstbestimmungsgesetz löst das Transsexuellengesetz ab. Das neue Gesetz macht es zum Stichtag 1. November deutlich leichter, Geschlecht und Vornamen im Namensregister und den Passdokumenten zu ändern. In Hessen ist die Nachfrage groß.
Denn bereits seit August können entsprechende Änderungsanträge in den Standesämtern gestellt werden. Davon wurde bereits rege Gebrauch gemacht, bestätigen uns etwa die Städte Kassel und Frankfurt. Die Änderung des Geschlechtseintrags muss drei Monate im Voraus bei den Ämtern angemeldet werden.
Bisher deutlich komplizierter
Für Änderungen der Geschlechtsangaben in den amtlichen Registern war bislang ein Gerichtsbeschluss erforderlich, sowie ein ärztliches Attest. Darauf wird jetzt verzichtet. Auch in anderen hessischen Städten gab es Anmeldung im Zuge der Gesetzesänderung: In Marburg haben 67 Personen eine Änderung angemeldet, in Darmstadt 84 und in Hanau 23 Personen (Stand 30. Oktober).
In Wiesbaden geht es schneller
Für die Beurkundung der Erklärung muss neben Personalausweis oder Reisepass auch die Geburtsurkunde vorgelegt werden. Es werden Gebühren in Höhe von 35,50 Euro erhoben – bei mehreren Beurkundungen in einem Termin werden 55,50 Euro fällig. Die Stadt Wiesbaden verspricht ab dem Stichtag ein beschleunigtes Verfahren. Interessenten könnten ohne Voranmeldung ins Bürgerbüro kommen und die Anträge noch Vorort ausfüllen.
Vorname muss dem Geschlechtseintrag entsprechen
Dem neuen Gesetz zufolge muss der Vorname grundsätzlich dem Geschlechtseintrag entsprechen. Es gibt dabei wie bisher die Wahl zwischen „männlich“, „weiblich“ und „divers“. Betroffene können sich auch entscheiden, keine Geschlechtsangabe zu machen. Die Änderung des Geschlechtseintrags ist maximal einmal pro Jahr möglich.
Bei Minderjährigen Zustimmung der Eltern
Minderjährige unter 14 Jahren dürfen die Erklärung beim Standesamt nicht selbst abgeben. Übernehmen muss das der gesetzliche Vertreter. Jugendliche brauchen die Zustimmung der Eltern. Stimmen die nicht zu oder werden sie sich nicht einig, kann sich das Familiengericht einschalten. Bei den 250 Antragstellern in Frankfurt sind 72 minderjährig.
Gesetz mit Mehrheit beschlossen
Das Gesetz dazu war nach einer teils hochemotionalen Debatte am 12. April vom Bundestag beschlossen worden. Bei insgesamt 636 abgegebenen Stimmen hatten 374 Abgeordnete für das Gesetz gestimmt. Mit Nein stimmten 251, elf Abgeordnete enthielten sich.