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«Knockout 51»: Gericht verhängt Haft und Bewährungsstrafen

"Knockout 51" vor Gericht - Haft und Bewährung für Neonazis

Urteil gegen «Knockout 51»
© dpa

Urteil gegen «Knockout 51» vor dem Oberlandesgericht in Jena.

Im zweiten "Knockout 51"-Prozess vor dem Oberlandesgericht in Jena sind die Urteile gefallen. Nicht alle finden die Entscheidung des Gerichts angemessen - es gibt Kritik.

Sie sollen Mitglieder und Unterstützer der gewaltbereiten Neonazi-Kampfsportgruppe "Knockout 51" gewesen sein - nun hat das Oberlandesgericht in Jena drei Rechtsextremisten zu Haft- und Bewährungsstrafen verurteilt. Der 27-jährige Hauptangeklagte soll nach dem Willen der Kammer für zwei Jahre und neun Monate in Haft. Ein 35 Jahre und ein 44 Jahre alter Mitangeklagter haben Bewährungsstrafen in Höhe von zwei Jahren beziehungsweise einem Jahr und zwei Monaten erhalten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es habe sich bei dieser Gruppierung zwar nicht nur um einen Kampfsportverein gehandelt, sagte der Vorsitzende Richter der Kammer, Matthias Blaszczak, bei der Verkündung des Urteils in Jena. "Sie war vielmehr Teil einer politischen Strategie." "Knockout 51" sei von Anfang an auf die Begehung von Gewaltstraftaten angelegt gewesen. Allerdings sei es nicht das Ziel von "Knockout 51" gewesen, Menschen zu ermorden oder totzuschlagen. Es gebe zwar Indizieren, die für diese Annahme sprächen. "Jedoch sprechen gewichtige Indizien auch dagegen", sagte Blaszczak.

In der Auseinandersetzung mit einem Mann, den "Knockout 51" als Feind angesehen habe, habe der Mann beispielsweise einen Kopfstoß erhalten. Er sei nicht mit einem Messer angegriffen worden, was zeige, dass "Knockout 51" von tödlicher Gewalt abgesehen habe, auch wenn es die Gelegenheit gegeben habe, sie einzusetzen, sagte Blaszczak.

Kriminell ja, aber keine Terroristen

Das Gericht stuft "Knockout 51" vor diesem Hintergrund in seiner Entscheidung erneut als kriminelle Vereinigung ein – anders als der Generalbundesanwalt, der in "Knockout 51" eine terroristische Vereinigung sieht. Diese Einstufung hatte der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit allerdings nicht gestützt, sondern die Gruppierung ebenfalls als kriminelle Vereinigung bewertet. Bei "Knockout-51" handelt es sich um eine in Eisenach gegründete Gruppe, die sich vor allem in der Stadt in Westthüringen als Ordnungsmacht präsentierte und dort versucht hatte, einen "Nazi-Kiez" zu schaffen.

In diesem zweiten "Knockout 51"-Prozess hatte der Generalbundesanwalt drei Männer angeklagt, die Führungsfiguren oder wichtige Unterstützer der Gruppe gewesen sein sollen. Nach dem Willen des Generalbundesanwalts sollten die Männer deshalb zwischen drei und fünf Jahre in Haft. Die Verteidiger der Angeklagten hatten Freisprüche für ihre Mandanten gefordert. Der älteste Angeklagte sitzt für die Partei "Die Heimat" (ehemals NPD) im Stadtrat Eisenachs.

In einem ersten "Knockout-51"-Verfahren waren durch das Oberlandesgericht in Jena bereits vier Rechtsextremisten als führende Mitglieder der Gruppe zu Haftstrafen verurteilt worden. Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Forderungen nach Verbot

An dem Urteil des Oberlandesgerichts in diesem zweiten Prozess gibt es Kritik. Das Urteil sei nicht angemessen, wenn man sich die regionale und bundesweite Bedeutung von "Knockout 51" anschaue, sagte ein Sprecher der Demokratieberater von Mobit. "Es unterschätzt die reale, militante Präsenz der Gruppierung in Eisenach". Offenkundig habe das Gericht den Beteuerungen der Angeklagten geglaubt, in abgehörten Chats formulierte Tötungsabsichten seien nicht ernst gemeint gewesen. Die Linke-Innenpolitikerin Katharina König-Preuss sagte, mit dem Urteil finde eine "weitere Verharmlosung der von "Knockout 51" ausgegangenen massiven Neonazi-Gewalt statt".

König-Preuss forderte ein weiteres Vorgehen der Behörden gegen die Gruppierung – auch außerhalb eines Gerichtsaals. Das Thüringer Innenministerium müsse "Knockout 51" verbieten, sagte König-Preuss. Anders als in anderen Bundesländern habe es im Freistaat seit 2000 kein Verbot von rechten Vereinigungen gegeben, obwohl es rechtlich möglich sei, entsprechend gegen rechtsextreme Vereine vorzugehen, die ausschließlich in Thüringen aktiv seien.

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