Datenschutzregeln im Privaten - Fall aus Hessen geht weiter zum EuGH
Privat oder nicht? Darf der Chat-Verlauf eine Kündigung nach sich ziehen? Der Bundesgerichtshof entscheidet heute in zwei Fällen über Datenschutz im privaten Umfeld.
Zwei Fälle aus dem Alltag müssen nun in Luxemburg entschieden werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) will auf europäischer Ebene klären lassen, unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für den persönlichen Bereich greift. Der erste Zivilsenat entschied, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Rahmen von zwei Verfahren mehrere Fragen vorzulegen.
Zwei unterschiedliche Fälle
Die beiden Verfahren haben auf den ersten Blick nicht viel gemeinsam: Einmal verklagt eine Mutter ihre Tochter, weil diese sie mit einer Videokamera zu Hause heimlich überwachte und die Aufnahmen später unter anderem an die Polizei weiterleitete.
In dem zweiten Fall tauschten zwei Freundinnen über WhatsApp vertrauliche Informationen über den Arbeitgeber aus. Nach einem Streit schickte eine der beiden die Chats an die Partnerin des Chefs der anderen. Es folgte die Kündigung. Jetzt steht ein Schadenersatz von 7.500 Euro im Raum.
Europäisches Recht ist gefragt
In den beiden Fällen aus Hessen und Niedersachsen stellte sich in Karlsruhe die Frage, ob die Beklagten gegen die DSGVO verstoßen haben - oder ob die sogenannte Haushaltsausnahme greift. Die sieht vor, dass die europäischen Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten explizit nicht für die Ausübung rein persönlicher oder familiärer Tätigkeiten gelten. Der BGH will nun vom EuGH wissen, was darunter konkret zu verstehen ist.
Die beiden Verfahren wurden bis zu einem Urteil aus Luxemburg ausgesetzt. Nach einer Vorabentscheidung des EuGH müssen die nationalen Gerichte zwar noch selbst über den konkreten Fall urteilen - dabei aber die Vorgaben des EuGH beachten.
Bisheriger Prozess-Verlauf
Im hessischen Fall der beiden Freundinnen entschied zunächst das Landgericht Frankfurt, dass die Weiterleitung gegen die DSGVO verstieß und ordnete Schadenersatz an. Die Haushaltsausnahme, die Datenverarbeitung für persönliche Zwecke zulässt, sei hier nicht anwendbar, da die Nachrichten an eine arbeitgebernahe Person gingen. Im Gegensatz dazu sah das Oberlandesgericht Frankfurt die DSGVO nicht als anwendbar an und hob das Urteil auf. Die Weiterleitung war ihrer Meinung nach eine private Angelegenheit.