Er kämpft um frühere Entlassung - «Kannibale von Rotenburg» will aus Haft
Wie steht es um den Antrag von Armin Meiwes auf vorzeitige Entlassung aus der Haft? Das Landgericht Kassel hat das Verfahren wieder aufgenommen – eine Entscheidung steht noch aus.
Der als "Kannibale von Rotenburg" bekanntgewordene Armin Meiwes setzt seine Bemühungen fort, früher aus dem Gefängnis entlassen zu werden. Wie das Landgericht Kassel bestätigte, wurde das zwischenzeitlich ruhend gestellte Verfahren um eine vorzeitige Haftentlassung zum Jahresende 2025 durch ihn und seine Verteidigung wieder aufgerufen.
Erneuter Antrag auf vorzeitige Entlassung
Im August 2025 war bekanntgeworden, dass der in Kassel einsitzende Meiwes erneut einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung gestellt und die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ein Prüfungsverfahren im Hinblick auf eine bedingte Entlassung eingeleitet hatte. Bereits im Juli vergangenen Jahres hatte es nach Einholung eines Prognosegutachtens einen gemeinsamen Anhörungstermin mit Meiwes, einem psychiatrischen Sachverständigen, der Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger gegeben.
Empfehlungen zur weiteren Behandlung
"Seinerzeit war der Vollstreckungsstand eingehend mit den Beteiligten erörtert worden und hatte der erfahrene psychiatrische Sachverständige eindeutige Empfehlungen zu einer weiteren Behandlung des Verurteilten und in diesem Zusammenhang stehenden Maßnahmen seitens des Vollzugs formuliert", erläuterte ein Sprecher des Landgerichts. Zum Inhalt dieser Empfehlungen äußerte er sich nicht. Man sei damals übereingekommen, zunächst den weiteren Ablauf abwarten zu wollen, bis über ein weiteres Vorgehen entschieden werden soll. Das Verfahren war auf Betreiben von Meiwes und seinem Verteidiger zunächst bis Ende 2025 ruhend gestellt worden.
Stellungnahme von JVA angefordert
Nun wird es durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel wieder betrieben, wie der Sprecher erklärte. In Zuge dessen habe die Kammer den Vollzug aufgefordert, zum aktuellen Vollzugsverlauf und zur Entwicklung seit Sommer 2025 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme liege bislang nicht vor.
Bislang keine weitere persönliche Anhörung
Eine persönliche Anhörung von Meiwes habe seit Sommer 2025 nicht stattgefunden, betonte der Sprecher. "Das weitere Vorgehen hängt vom Verlauf seit Sommer 2025 ab und davon, ob der Verurteilte seinen Antrag vor diesem Hintergrund weiterverfolgt."
Lebenslange Haftstrafe wegen Mordes
Meiwes wurde im Dezember 2002 festgenommen. Seit 2006 verbüßt er eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Er hatte einen Internet-Bekannten getötet, zerlegt und Teile des Körpers gegessen - der Fall und die anschließenden Verhandlungen hatten deutschlandweit großes Aufsehen erregt.
Viele Verfahren
Die Tat hat schon viele Gerichte beschäftigt: 2004 verurteilte das Landgericht Kassel Meiwes zunächst nicht wegen Mordes, sondern wegen Totschlags zu acht Jahren Haft. Doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf. 2006 verurteilte ihn das Landgericht Frankfurt wegen Mordes und Störung der Totenruhe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Eine Verfassungsbeschwerde von Meiwes dagegen blieb ohne Erfolg. Umstritten war das Mord-Urteil, weil der Getötete mit der Tat einverstanden gewesen sein soll.
Anträge auf vorzeitige Entlassung bislang gescheitert
Seine Strafe verbüßt der heute 63-Jährige in Kassel. Sicherungsverwahrung war nicht gegen ihn verhängt worden. Eine Entlassung wäre frühestens im Dezember 2017 möglich gewesen. Einen Antrag auf vorzeitige Haftentlassung, den Meiwes im November 2017 gestellt hatte, wurde jedoch vom Landgericht Kassel abgelehnt. Meiwes reichte daraufhin eine Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt ein. Das OLG verwarf diese aber 2018, weil das Landgericht zutreffend angenommen habe, "dass dem Verurteilten gegenwärtig keine günstige Prognose gestellt werden könne".
2020 bereits Haftentlassung abgelehnt
Im August 2020 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Kasseler Landgerichts eine bedingte Haftentlassung von Meiwes erneut mangels einer günstigen Legal- und Sozialprognose ab. Der für die Frage der vorzeitigen Entlassung maßgebliche Behandlungserfolg sei nicht eingetreten, hieß es damals zur Begründung.
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